Planen Sie den Aufstieg - Wäre es nicht wunderbar, wenn Sie nur eine Treppe höher steigen müssten, um das Mehr an Wohnraum vorzufinden, das Sie sich schon immer gewünscht haben? Und zwar ohne, dass dafür auch nur ein Cent an Grundstückskosten auf Sie zukommt? Stocken Sie doch einfach auf!
Natürlich lässt sich eine Aufstockung nur verwirklichen, wenn das Baurechtsamt mitspielt. Maßgeblich für die Genehmigung ist unter anderem, ob der Bebauungsplan überhaupt ein weiteres Stockwerk zulässt. Außerdem spielt die Größe des Grundstücks im Hinblick auf die so genannte Geschossflächenzahl (GFZ) eine wichtige Rolle.
Die Summe der einzelnen Brutto- Geschossflächen in Quadratmeter darf die Grundstücksgröße multipliziert mit der GFZ-Zahl nicht überschreiten. Zwar bezieht sich das auf Vollgeschosse – wie diese jedoch definiert werden, hängt von der jeweiligen Landesbauordnung ab.
Die GFZ ist eine im Bebauungsplan festgesetzte Zahl und soll vermeiden, dass die Bebauungsdichte im Baugebiet zu hoch wird. Deshalb ist sie in "grünen" Wohngebieten in der Regel niedriger als in Stadtlage. Konkret gesprochen: Liegt die GFZ bei einem Wert von 0,6, darf auf einem fünf Ar großen Grundstück eine maximale Geschossfläche von 300 Quadratmetern erreicht werden. Bei zwei Geschossen wären das 150 Quadratmeter je Wohnebene – wenn es da nicht noch die Grundflächenzahl (GRZ) gäbe, die die überbaubare Fläche definiert und zu Beschränkungen bei der eigentlich zulässigen GFZ führen kann.
Aufstocker in spe müssen also genau hinschauen, ob das geplante Vorhaben überhaupt mit den baurechtlichen Vorgaben in Einklang zu bringen ist. Wenn nicht, hängt alles davon ab, ob man dem Baurechtsamt die eine oder andere Ausnahmegenehmigung abringen kann, die oft auch noch der Zustimmung der Nachbarn bedarf.
Hürden dieser Art lassen sich am besten mit Unterstützung eines Architekten überwinden. Dessen Fachwissen ist auch gefragt, wenn es um die sinnvolle und harmonische Anbindung des neuen Hausteils an den Bestand geht oder um die Beurteilung der Statik.