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 - Wer viel Schnee wegräumen muss, kann sich eine Schneefräse anschaffen, in der Regel reicht aber eine Schippe. (Foto: Immowelt AG)
Was Kinderherzen höher schlagen lässt, bringt für Hausbesitzer einige Verpflichtungen mit sich: der Wintereinbruch mit Schnee und Eis. Dann heißt es, früh aufzustehen. Den Zeitrahmen, in dem Schnee und Eis beseitigt werden müssen, geben die Straßen- und Wegegesetze beziehungsweise die Ortssatzungen der Gemeinden vor.
Üblicherweise müssen demzufolge Gehwege, ebenso wie die Zugänge zu Haus, Garage und Mülltonne an Werktagen ab 7 Uhr morgens bis 20 Uhr abends von Schnee und Eisglätte befreit werden, berichtet das Immobilienportal Immowelt.de. Sonn- und feiertags gelten etwas freundlichere Zeiten, von 9 bis 20 Uhr ist dann für die Sicherheit auf den Wegen zu sorgen.
Streuen: Streusalz ist verboten
Zum Schneeräumen gehört auch das anschließende Streuen mit stumpfen Mitteln wie Sand, Splitt oder Granulat. Von umweltschädlichen Salzen sollten hingegen die Hände gelassen werden – auf öffentlichen Gehwegen ist es sogar grundsätzlich verboten, betont Immowelt.de.
Zuständigkeit beim Schneeräumen
In erster Linie ist der Eigentümer oder Vermieter des Hauses für das Schneeräumen und die Eisbeseitigung verantwortlich. Allerdings kann er auch seine Mieter zum Winterdienst verpflichten, aber nur, wenn ein entsprechender Passus im Mietvertrag steht.
Mieter ohne vertragliche Verpflichtung müssen nicht schippen, betont Immowelt. Doch selbst wenn die Winterpflichten auf den Mieter übertragen wurden, bleibt der Vermieter mit verantwortlich. Er muss ein Auge darauf haben, ob die Mieter ihre Pflichten ordnungsgemäß erfüllen. Ansonsten kann auch er haftbar gemacht werden.
Wie oft Mieter oder Vermieter Schnee schippen und streuen müssen, hängt vom Wetter ab. Bei starkem Schneefall reicht einmal am Morgen nicht aus. Wer also berufstätig ist, muss tagsüber für Ersatz sorgen. Doch pure Sysiphus-Arbeit wird nicht verlangt. Bei ganz außergewöhnlichen Witterungsverhältnissen, bei denen wiederholtes Räumen oder Streuen sinnlos ist, endet die Verpflichtung.
Krankheit oder Urlaub entbinden jedoch nicht vom Winterdienst. Wer verhindert ist, muss sich um einen Vertreter kümmern, sonst kann er im Schadensfall haftbar gemacht werden. Und das kann teuer werden. Stürzt ein Passant oder Hausbewohner auf einem nicht geräumten oder gestreuten Weg, wird ein Bußgeld fällig. Außerdem muss ein Schmerzensgeld gezahlt und die Behandlungskosten getragen werden. Grundsätzlich übernimmt die private Haftpflichtversicherung diese Zahlungen. Liegen allerdings schon mehrere vergleichbare Schäden vor, kann der Versicherer die Begleichung verweigern.
(pressebox - www.immowelt.de ) Bei der manuellen Schneefräse handelt es sich um ein Gerät, was halb Schneefräse und halb Schneeschüppe ist. Wie eine Schneeschüppe räumt sie, mit den besten Ergebnissen, den Schnee mit der Förderschnecke vom Gehweg. Sie überzeugt durch leichte Handhabung und einer bequemen Führung, durch einen klappbaren Doppelschubbügel. Bei einem Gewicht von gerade mal 4,6 kg ist diese moderne Schneeschüppe nicht nur leicht, sondern ermöglicht so ein kraftsparendes Räumen. Das Material besteht aus hochwertigem und bruchfestem Kunstsfoff.
Hier können Sie für ca. 25€ die Schneefräse erwerben:
Schneefräse MSF 570
 - Streuwagen für Winter.- und Sommereinsatz geeignet.
(Foto: Stabilo Fachmarkt für Haus, Hof, Garten & Freizeit GmbH)
(firmenpresse) - M Würzburg (clap) –
Der Winter ist da und damit stellt sich – alle Jahre wieder - die Frage, wer fürs Schneeräumen und Streuen zuständig ist. Bei Kälte, Schnee und Eisglätte verlangen Städte und Gemeinden von ihren Bürgern einen frühen Sprung aus den Federn. Bis 7 oder 8 Uhr und bis 20 Uhr je nach Satzung der Gemeinde müssen die Gehwege passierbar sein. Treten Schneefall und Eisglätte später ein, gilt sogar das strenge „unverzüglich".
Wenn es zum Unfall kommt, weil der Schneeräumer versagt hat, geht es um den Schadenersatz. Den Schadenersatz muss der Eigentümer, der Mieter oder der Hausmeister leisten. Die Spannweite des Schadenersatzes ist groß: Es kann von der Reinigung eines verschmutzten Mantels bis zur lebenslangen Rente gehen. "Dann sind die Haftpflichtversicherungen gefordert. Regulierer sehen sich zuerst die Uhrzeit des Unfalls an und was die Ortsatzung dazu meint", weiß Jürgen Rohm, Sprecher des Regionalverbandes Mainfranken im Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK). Danach will man wissen, ob den Versicherten ein Verschulden trifft. Wenn ja, zahlt die Versicherung für ihn, wenn nicht, wehrt sie einen Anspruch ab. Gut getroffen haben es Sturzopfer, die einen Anwalt auf Kosten einer Rechtsschutzversicherung einschalten können.
Trotzdem empfehlen Rohm und Kollegen, die Räumpflicht ernst zu nehmen und sich auch an eisigen arbeitsfreien Wochenenden früh aus den Federn zu erheben. Denn mit dieser Freundlichkeit gegenüber den Mitbürgern kann man sich ein zermürbendes Hickhack ersparen, im Extrem bis hin zu Gerichtsverfahren. Also: Denken Sie daran, früh genug Streusalz zu kaufen, den Schneeschieber aus dem Keller nach oben zu tragen und diese Hilfsmittel auch früh genug einzusetzen. Ausgerutscht sind Fußgänger schnell – und dann kann es teuer werden.
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