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Die Grundlage zur Errichtung von Gartenlauben ist im Bundeskleingartengesetz § 3 (2) geregelt: "Im Kleingarten ist eine Laube in einfacher Ausführung mit höchstens 24 qm Grundfläche einschließlich überdachtem Freisitz zulässig. Sie darf nach ihrer Beschaffenheit, insbesondere nach ihrer Ausstattung und Einrichtung nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein." Dieser § gilt für alle Lauben, mit Ausnahme von Wohnlauben, die vor Inkrafttreten des Bundeskleingartengesetzes am 1.4.1983 rechtmäßig zum Wohnen genutzt wurden.
 - Foto: Karibu
Im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes richtet sich die Zulässigkeit von baulichen Anlagen nach dessen Festsetzungen. Der Bebauungsplan muss dem § 3 (2) genügen, kann jedoch engere Zulässigkeitsanforderungen stellen. Der Gesetzgeber hat mit der o. a. Definition einer Gartenlaube in einem Kleingarten Zwangspunkte gesetzt, die sie klar von einem Eigenheim oder Ferienhaus abgrenzt.
Eine Laube ist in einfacher Ausführung unter Verwendung kostengünstiger Baustoffe und einfacher Konstruktion zu erstellen. Dies trifft insbesondere auf den Innenausbau zu, bei dem z. B. ein Luxusausbau mit teuren Wand- und Deckenverkleidungen nicht erwünscht ist. Die Ausstattung und Einrichtung der Gartenlauben darf den Kleingärtnern nicht eine zu allen Jahreszeiten regelmäßige Wohnnutzung ermöglichen. Der kurzfristige Aufenthalt bzw. eine behelfsmäßige Übernachtung wird allerdings vom Gesetzgeber nicht untersagt.
Über die Richtlinien für die Bewertung von Anpflanzungen und Anlagen, die es in fast jedem Bundesland gibt, hat der Gesetzgeber eine weitere Möglichkeit, den Ausbau der Gartenlauben zu steuern. Im Saarland besteht eine Entschädigungshöchstgrenze für Lauben von 7.000 DM. Ist der Kleingärtner vor Baubeginn auf diese Entschädigungshöchstgrenze hingewiesen worden, hat er keinen Anspruch auf eine höhere Entschädigung. Die Erschließungsanforderungen richten sich nach der kleingärtnerischen Nutzung. Notwendige Erschließungsanlagen sind somit nur die Wasserversorgung des Gartens und die verkehrsmäßige Anbindung der Kleingärten. Nach der herrschenden Meinung einschließlich der des Beirates des BDG ist der Anschluß der Laube an Anlagen, die der Versorgung mit Gas, Elektrizität, Wärme, Telefon, Wasser und Abwasser dienen, nicht in Übereinstimmung mit der Nutzungsfunktion des Bundeskleingartengesetzes. Ortsfeste Feuerstätten, Schornsteine und Solaranlagen sind ebenfalls nicht vorgesehen. Insbesondere bezüglich der Verwendung von Solaranlagen sieht dies allerdings in der Praxis anders aus. Die zurzeit einsetzenden Diskussionen hierüber sind noch nicht abschließend entschieden. Sonstige bauliche Anlagen (Anlagen, die künstlich mit dem Erdboden verbunden sind) dürfen in einem Kleingarten errichtet werden, sofern sie der kleingärtnerischen Nutzung dienen. Dies trifft insbesondere auf Gewächshäuser zu, soweit dies durch die jeweilige Gartenordnung erlaubt ist. Für Geräteschuppen gilt dies nur, wenn keine Laube vorhanden ist. Kleintierställe dienen nicht der kleingärtnerischen Nutzung und sind daher grundsätzlich nicht zulässig. Die Art der Baustoffe wird, sofern sie nicht in einem Bebauungsplan geregelt ist, den Kleingärtnern freigestellt. Doch gerade bei den Baustoffen gibt es einige Grundsätze, die beachtet werden sollten. Wie wir heute wissen, gibt es gesundheitliche Wechselwirkungen und Auswirkungen zwischen den Baumaterialien und dem Menschen (Baubiologie). Darüber hinaus ist die ökologische Einbindung in der Region von großer Bedeutung (Bauökologie). Die nachfolgende Auflistung bauökologischer Gesichtspunkte zur Errichtung einer Gartenlaube berücksichtigt die o. a. zurzeit gültige gesetzliche Vorgabe. Der Zwang der einfachen baulichen Ausführung der Gartenlauben erlaubt uns, viele im Wohnhausbau notwendige bzw. vorgeschriebene Ausführungsbestimmungen wegzulassen (z. B. Wärmedämmung, Heizung).
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