Während mancher sich wie ein Kind auf den Sommer freut und bereits die erste Grillparty mit Freunden plant, graut es dem Nachbarn schon vor Lärm und Bratwurstgeruch. Leider sind in vielen Fällen weder ausreichend Rücksicht noch Nachsicht vorhanden, sodass jedes Jahr zahlreiche Streitigkeiten rund um Schaschlik und Grillkohle vor Gericht landen.
Ein allgemeines Recht, das Häufigkeit und Umfang der Grillabende regelt, gibt es nicht. Vielmehr entscheiden die Richter nach den Umständen des Einzelfalles. "Wer zur Miete in einem Mehrfamilienhaus wohnt, darf in der Zeit von April bis September in der Regel einmal im Monat auf dem Balkon, der Terrasse oder einer Rasenfläche den Grill anwerfen", so Anne Kronzucker, Rechtsexpertin bei der D.A.S., Europas Nr. 1 im Rechtsschutz. Voraussetzung ist jedoch, dass die Mieter im Haus, die unvermeidlich durch die Rauchentwicklung belästigt werden, 48 Stunden zuvor informiert werden.
Grundsätzlich ist jeder verpflichtet, beim Grillen darauf zu achten, dass nicht zu viel Qualm entsteht und dieser nicht in die Nachbarwohnungen zieht. Die Eigentümerversammlung kann das Grillen auf Balkonen, Terrassen und Rasenflächen in der gesamten Wohnanlage per Mehrheitsbeschluss untersagen. Einigen Bewohnern ein uneingeschränktes Grillrecht einräumen darf sie hingegen nicht.
Aber auch der mit einem Grillfest naturgemäß einhergehende Lärm ist ein häufiger Streitpunkt. "Hier hält sich der verbreitete Irrtum, dass man einmal im Jahr oder im halben Jahr laut im Freien feiern darf, hartnäckig. Aber die Ruhezeiten müssen ohne Ausnahme eingehalten werden", so die D.A.S. Juristin.
Die genauen Regelungen der Ruhezeiten unterscheiden sich je nach Land und Gemeinde. Außerdem enthalten darüber hinaus viele Hausordnungen Bestimmungen hierzu. Aber auch außerhalb der Ruhezeiten gibt es kein Recht auf unbegrenzten Krach: Wer andere durch unnötigen Lärm erheblich belästigt, riskiert ein Bußgeld von bis zu 5.000 Euro.