Die gesetzliche Vereinshaftpflicht greift nicht, wenn eine Veranstaltung nicht dem Vereinszweck dient. So ist die Veranstaltung eines Faschingsballs keine satzungsgemäße Tätigkeit für einen Sportverein. Da auch vereinsfremde Personen zu diesen Veranstaltungen Zugang haben, ist eine korrekte Absicherung durch Zusatzversicherungen umso wichtiger.
Verletzt sich ein Gast, kann dies sonst teuer werden, denn neben der Zahlung von Schmerzensgeld können Krankenhaus-, Behandlungs- und Heilkosten sowie Verdienstausfallsschäden auf den Verein zukommen.
Klaus Holly, Versicherungsexperte Deutsches Ehrenamt e.V. weist darauf hin, dass ein Verein, der seine Räumlichkeiten nur vermietet, ebenfalls einer Verkehrssicherungspflicht unterliegt und dafür Sorge tragen muss, dass Gäste im oder am Vereinsheim bei der Karnevalsfeier nicht zu Schaden kommen.
Tipp: Als Mitglied im Verein Deutsches Ehrenamt e.V. ist man automatisch rundum abgesichert. Denn im Leistungsumfang des Vereins-Schutzbriefes ist nicht nur eine kurzfristige Veranstaltungs-Haftpflichtversicherung für alle nicht satzungsgemäßen Veranstaltungen im Jahr enthalten, sondern viele weitere Vorteile. So erhält jedes Mitglied jederzeit rechtsichere Beratung, persönlichen Versicherungsschutz, Antworten auf alle Steuerfragen und kostenlosen Zugriff auf Formulare zur Vereinsverwaltung. Davon profitieren Vereine letztendlich nicht nur in der närrischen Zeit.