Karneval- & Halloween-Deko

Halloween-Streiche

Halloween-Streiche sind keine Kavaliersdelikte

Die Halloween-Nacht hat immer öfter auch ein juristisches Nachspiel. Darauf weist der Deutsche Rechtsanwalt Zentralruf (DRAZ) angesichts einer wachsenden Zahl von Straftaten hin, die Kinder und Jugendlichen unter dem Deckmantel des 31. Oktobers verüben. In den letzten Jahren nahmen Delikte wie Sachbeschädigungen, Hausfriedensbruch, Diebstahl, grober Unfug, Körperverletzung, Vandalismus, Belästigungen und Gefährdung des Straßenverkehrs immer mehr zu. Laut DRAZ sind hiervon in erster Linie die Eltern betroffen, da sie an Halloween ihrer Aufsichtspflicht in den meisten Fällen nicht hinreichend nachkommen und somit für entstandene Schäden ihrer Schützlinge haften.

An „harmlose“ Streiche bereits gewöhnt

Zwar werden mittlerweile traditionelle Streiche wie das Besprühen von Türklinken und Autos mit Rasierschaum oder ein neuer Standplatz für Mülltonne bzw. Gartenbank oftmals von Polizei und Gerichten toleriert. Dazu zählen auch Zeitungsschnipsel in Schuhen und Fußmatten sowie die „Dekoration“ von Briefkästen, Gartenzäunen, Autos und Bäumen mit Toilettenpapier. „Diese Kavaliersdelikte werden in der Regel nicht weiter verfolgt und lösen somit an vielen Gerichten auch keine Schadensersatzpflicht aus“, erläutert Michael Steinmetz vom Deutschen Rechtsanwalt Zentralruf. Im Gegensatz dazu nehmen laut DRAZ strafbare Handlungen immer mehr zu.

Straftaten bei Halloweenfeiern sind keine Seltenheit mehr

Im Schutz der Dunkelheit, vermeintlich geschützt durch Masken und in der Gruppe, fällt bei vielen Kindern und Jugendlichen in der Kürbisnacht die Hemmschwelle. Oft werden Wände beschmiert, Autoschlösser verklebt oder Blumenkästen zerstört. Dies erfüllt den Tatbestand der Sachbeschädigung. Wer Böller in Briefkästen wirft, Hausmüll auf Gehwegen verteilt, Pflanzen ausreißt oder Eier auf vorbeifahrende Autos wirft, macht sich ebenfalls strafbar. Kanaldeckel auf der Straße sind zudem lebensgefährlich. Wer einem anderen Kind den Süßigkeitenbeutel wegnimmt und Prügel androht, macht sich des Raubes schuldig. Schlägt ein Minderjähriger zu, begeht er sogar eine Körperverletzung.

Eltern haften für Ihre Kinder – auch auf der Halloweenparty

Eltern haften für das Fehlverhalten ihrer Kinder und damit für Schäden, die diese verursacht haben. Der Gesetzgeber hat hohe Anforderungen an den Umfang der elterlichen Aufsichtspflicht gestellt. Eltern können sich nur dann vor der Haftung schützen, wenn sie nachweisen können, dass sie ihrer Aufsichtspflicht genügt haben. „Falls Eltern während der Halloween-Nacht ihre Schützlinge unbeaufsichtigt lassen, müssen sie für mögliche Schäden aufkommen“, weiß Steinmetz.

Prävention kann Eltern viel Geld sparen

Eltern fühlen sich an Halloween dem Treiben ihrer Schützlinge oft hilflos ausgeliefert. Im Nachfolgenden gibt DRAZ sieben Präventivtipps, wie sie sich vor teuren Schadensersatzleistungen im Vorfeld schützen können:Verbieten Sie Ihren Kindern nicht grundsätzlich, in der Halloween-Nacht mitzugehen, zeigen sie aber Grenzen bei den Streichen auf!

  1. Reden Sie mit ihnen im Vorfeld über die Folgen von Streichen!
  2. Kontrollieren Sie, mit welchen Utensilien sich ihre Kinder zur Halloween-Tour ausrüsten!
  3. Gegen den Gruppenzwang: Fordern Sie ihre Kinder auf, bei üblen Halloween-Scherzen nicht mitzumachen und sich deutlich zu distanzieren!
  4. Um ganz sicher zu geben, sollten Sie Ihre Schützlinge beim alljährlichen „Halloween-Ausflug“ begleiten!
  5. Wenn dies nicht unbedingt auf die Zustimmung des betroffenen Nachwuchses stößt, gilt es dies heimlich, mit einigem Abstand durchzuführen!
  6. Bieten Sie Ihren Kindern ein Alternativprogramm. Mittlerweile werden zu Halloween sehr viele Veranstaltungen und Partys angeboten!

Bildnachweise: (chronologisch bzw. nach der Reihenfolge der im Kaufratgeber verwendeten Bilder sortiert)