Grillen und Mietrecht – Wie oft darf man grillen?
- Grillen und damit verbundener Lärm sorgen häufig für Nachbarschafts-Streitigkeiten.
- Leider gibt es keine allgemeine Bestimmung zu Art, Häufigkeit oder Zeiten. Die Gerichte fällen sehr unterschiedliche Urteile.
- Die beste Möglichkeit ist gegenseitige Rücksichtnahme und Toleranz sowie das persönliche Gespräch mit einer Vereinbarung.
Welcher Grill passt?
Wer mit einem riesigen Holzkohlegrill auf einem kleinen Balkon grillen möchte, der muss sich auf Ärger gefasst machen. Es gibt jedoch auch kleine Versionen (Tischgrill Test & Vergleich) und welche, die zumindest weniger Emissionen verursachen (Elektrogrill Test & Vergleich).
Beim Grillen scheiden sich die Geister. Die Einen freuen sich auf die erste Grillparty im Garten, während manche Nachbarn mit Ärger an die Geruchsbelästigung von gegrillten Bratwürsten und an den Lärm denken.
In vielen Fällen nehmen die grillenden Bewohner kaum Rücksicht auf ihre Nachbarn und Mitmieter oder Nachbarn zeigen zu wenig Toleranz für das Grillvergnügen mit Holzkohle und Fleisch und fühlen sich enorm belästigt. Lassen sich diese Konflikte nicht klären, landet der Fall vor Gericht.
Problematisch an der Sache ist, dass ein allgemeines Gesetz fehlt, dass den Umfang und die Häufigkeit des Grillens auf dem Balkon oder im Garten regelt. Anwälte berufen sich zwar auf Urteile aus ähnlichen Fällen, doch muss der Richter von Einzelfall zu Einzelfall entscheiden, ob man grillen darf oder sich die Nachbarn zu Recht gestört fühlen.
Was Mieter beachten sollten
In der Regel dürfen Mieter einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus einmal monatlich von April bis September grillen, sei es, im Garten, auf der Terrasse oder dem Balkon, vorausgesetzt, die Mitmieter des Hauses sind 48 Stunden im Voraus darüber informiert worden.
Eine Ausnahme stellt beispielsweise ein Mehrheitsbeschluss einer Eigentümerversammlung dar, bei dem ein Grillverbot auf Balkonen, Rasenflächen sowie auf Terrassen für alle Bewohner beschlossen werden darf. Jedoch darf sie keinem Bewohnern ein uneingeschränktes Grillrecht einräumen.

Darüber hinaus ist jeder Mieter verpflichtet, beim Grillen darauf zu achten, dass nicht zu viel Qualm entsteht, der in die benachbarten Wohnungen ziehen könnte.
Neben der Gruchsbelästigung ist der Lärm ein häufiger Streitpunkt zwischen Nachbarn. Dabei spielt es für den Grillabend keine Rolle, ob dieser nur einmal im Jahr oder halbjährlich stattfindet, da die Ruhezeiten beachtet werden müssen.
Welche Tageszeiten als Ruhezeiten gelten, unterscheidet sich zwischen Bundesländern und Gemeinden. Zusätzlich gelten die in der Hausordnung genannten Ruhezeiten.
Doch selbst wenn sich das Grillfest im Rahmen dieser Zeiten abspielt, müssen Nachbarn keinen unbegrenzten, extremen Lärm erdulden. Für eine Belästigung durch extremen Lärm kann ein Bußgeld von bis zu 5.000 Euro verhängt werden. Sprechen Sie sich daher vorab mit Ihren Nachbarn ab und feiern Sie in einem angemessenen Rahmen, so bleiben Ihnen weitere Probleme erspart.
- Tischgrill auf Amazon ansehen »
Rechtslage und Gerichtsurteile zum Grillen auf dem Balkon und im Garten
Weitere interessante Beiträge
Grundsätzlich gehört der Balkon zur Wohnung und ist aus rechtlicher Sicht wie ein Zimmer zu behandeln. Daraus ergibt sich, dass Mieter alles auf dem Balkon machen dürfen, solange sie die Rechte der Nachbarn nicht verletzen. Doch die Frage „Was darf man oder was darf man nicht?“ lässt sich beim Grillen auf dem Balkon oder im Garten nicht so leicht beantworten, da hier unterschiedliche Gerichtsurteile vorliegen.
Die Urteile zum Grillen im Einzelnen
Wie unterschiedlich die Gerichte im Streitfall Grillen urteilen, zeigen folgende Urteile: |
---|
So hat das Landgericht Stuttgart (Az.: 10 T 359/96) in einem Fall die Auffassung vertreten, dass dreimal Grillen für je zwei Stunden im Jahr oder sechs Stunden zwar zulässig sind, aber als ausreichend zu betrachten sind. |
Nach dem Urteil des OLGs Düsseldorf (AZ: 5 Ss (OWi) 149/95 – (OWi) 79/95 I) stellt es eine erhebliche Belästigung dar, wenn der Rauch beim Grillen in konzentrierter Weise in die Wohnräume und das Schlafzimmer von unbeteiligten Nachbarn eindringt. Dies verstößt gegen das Landesimmissionsschutzgesetz und kann als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bestraft werden. |
Dagegen urteilte das Amtsgericht Bonn (Az.: 6 C 546/96), dass im Sommer einmal im Monat auf dem Balkon gegrillt werden darf, sofern es 48 Stunden vorher angekündigt wurde. |
Das bayerische Oberste Landgericht (Az.: BayObLG 2 ZBR 6/99) erlaubte in einer Wohnungseigentumsanlage fünf Grillfeste im Jahr auf Holzkohle, vorausgesetzt, der Grill wird am Ende des Gartens aufgebaut. Diese Entscheidung ist jedoch nur eingeschränkt auf Mietwohnungen übertragbar, nämlich nur dann, wenn ein Garten zur Mietwohnung gehört und ausreichend Abstand zu den anderen Wohnungen eingehalten werden kann. |
Zum Grillen im Garten wurde vor dem Landgericht Aachen (Az.: 6 S 2/02) ein Vergleich geschlossen, nach dem im Sommer zweimal im Monat zwischen 17:00 und 22:30 Uhr im hinteren Teil des Gartens gegrillt werden darf, falls dieser vorhanden ist. |
Laut Urteil des Landgerichts Essen (Az.: 10 S 437/01) darf ein absolutes Grillverbot durch mietrechtliche Regelungen verhängt werden, das sowohl das Grillen auf einem Holzkohlengrill als auch auf einem Elektrogrill beinhalten kann. Solche Regelungen im Mietvertrag sind nach Auskunft des Deutschen Mieterbundes Landesverband Hessen e.V eher die Ausnahme. Sind sie jedoch Teil des Mietvertrages, sind Mieter verpflichtet, dies zu beachten. Andernfalls riskieren sie eine außerordentliche Kündigung durch den Vermieter. |
Das OLG Oldenburg (Az.: 13 U 53/02) urteilte wiederum, dass es viermal im Jahr unter bestimmten Umständen als „sozialadäquat“ anzusehen sei, wenn Nachbarn bis 24:00 Uhr grillen. Außerdem vertrat das Gericht die Auffassung, dass „es an warmen Sommerabenden bei besonderen Gelegenheiten, zum Beispiel anlässlich eines Geburtstages, für viele Menschen ein großes und von den Nachbarn meist auch geduldetes Vergnügen…“ ist, „…draußen, meist im Garten, zu grillen und dies in Einzelfällen auch über 22:00 Uhr hinaus.“ |


Fazit zu den Grill-Urteilen
Aus den genannten Urteilen ergibt sich, dass Mieter zwar auf dem Balkon grillen dürfen – sofern keine mietrechtliche Regelung dies untersagt –, das Grillvergnügen aber gemäß den obigen Vorgaben eingeschränkt werden muss, sobald sich Nachbarn oder Mitmieter gestört fühlen. Denn eine Belästigung durch Bratgerüche oder Qualm müssen sie nicht uneingeschränkt erdulden. Beim extremen Grillen, zum Beispiel stundenlanges Grillen über mehrere Stunden über einen längeren Zeitraum, kann sogar ein Verstoß gegen die Immissionsschutzgesetze vorliegen, der, wie andere Ordnungswidrigkeiten, mit einer Geldbuße geahndet werden kann.
- Elektro-Grill auf Amazon ansehen »
Tipps zum nachbarfreundlichen Grillen

Mieter, die auf ihrem Balkon grillen möchten, sollten im Zweifelsfall ihre Nachbarn rechtzeitig vorher darüber in Kenntnis setzen. Zwar muss man sie nicht einladen, doch erweist sich ein nachbarschaftlicher Grillabend als eine gute Möglichkeit, um Ärger zu vermeiden.
Wer zudem mit einem Elektrogrill grillt, vermeidet größtenteils eine Belästigung durch den Qualm verbrennender Holzkohle.
Bildnachweise: VGL/Bestandsfoto bearbeitet, 'Grillen auf dem Balkon': von Samer Farha(Flickr), 'Grillen auf dem Balkon': von Samer Farha(Flickr) (chronologisch bzw. nach der Reihenfolge der im Kaufratgeber verwendeten Bilder sortiert)

Als gelernter Handwerker mit Spaß am Schreiben habe ich mein Hobby zum Beruf gemacht. Jetzt schreibe ich als freiberuflicher Redakteur Testberichte und Ratgeber rund um das Thema Heimwerken.
Hallo,
da ich selbst nur eine Wohnung habe, grille ich häufiger auf dem Balkon. Ich sage immer dem Vermieter und den direkten Nachbarn bescheid, aber bis jetzt gab es da keine Probleme 🙂 Hat doch ein Vorteil ganz oben im Haus zu wohnen, da bekommen die Nachbarn vom Rauch nicht allzu viel ab.
Super Tipps sonst danke